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| Die nachfolgend genannten
Anlieferungsbedingungen gelten gemäß unserer Betriebsordnung
für die Einlagerung von Asbest und Abfällen, die mit Asbestfasern
belastet sind.
Gesetzliche Grundlagen sind die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV), die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) und die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519 - Asbest; - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten).
Auf der Deponie Lindenberg werden nur kleine Mengen Asbest angenommen. Für die Anlieferung auf der Deponie sind die Termine und die Bedingungen vor der Entsorgung abzusprechen.
Ansprechpartner: Herr Mehnert oder Frau May (Tel. 03907 / 7209-0)
Größere Asbestmengen werden auf der Asbestmonodeponie des Altmarkkreises in Cheine bei Salzwedel angenommen. Absprachen unter Tel. 03901 / 305523 Anlieferungsbedingungen
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Hier finden Sie die Asbestmonodeponie Cheine: Die Asbestmonodeponie befindet sich am Ortseingang von Cheine, ca. 6 km nordwestlich von Salzwedel an der B 71 in Richtung Uelzen. ![]() |
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Was ist Asbest und was passiert mit den angelieferten Asbestabfällen? Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Am häufigsten wurden Weißasbest (Chrysotil) und Blauasbest (Krokydolith) verwendet. Da Asbest außerordentlich hitzebeständig und weitgehend chemikalienbeständig ist, wurde er zur Herstellung vielfältiger Produkte eingesetzt. Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:
Dies sind insbesondere Asbestzementprodukte, die z.B. als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden (besonders in den 1960er und 1970er Jahren entstand eine Vielzahl von Gebäuden unter Verwendung asbesthaltiger Baustoffe), aber auch andere Produkte wie Bremsbeläge usw.
Hierzu zählen vor allem Spritzasbest und andere Produkte mit schwach gebundenen Asbestfasern wie z. B. Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre usw., die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz, sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden. Insbesondere bei Produkten mit schwacher Faserbindung besteht eine erhöhte Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern.
Asbesthaltige Abfälle fallen insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushalt, Gewerbe und Industrie an. Durch unsachgemäßen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen können Asbestfasern freigesetzt werden. Eingeatmete Asbestfasern können Asbestose verursachen und/oder kanzerogene Wirkungen entfalten. Auf Grund dieser Wirkungen ist Asbest nach der Gefahrstoffverordnung als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Um eine ordnungsgemäße Entsorgung der Asbestabfälle entsprechend der Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und spezifischer Regelungen (u.a. Gefahrstoffverordnung, TRGS 519 "Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", LAGA Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle") sicher zu stellen, wurde im Jahr 2003 die Asbestmonodeponie Cheine in Betrieb genommen. Die Silbe "mono" weist darauf hin, dass hier ausschließlich Asbestabfälle eingelagert werden. Aufwändige baulichen Maßnahmen im Deponiebereich, eine Vielzahl regelmäßiger Betriebskontrollen sowie umfangreiche Maßnahmen im Arbeitsschutz sind notwendig, um den ordnungsgemäßen Umgang mit den Asbestabfällen und eine langfristig umweltverträgliche Entsorgung sicher zu stellen. Die folgenden Fotos zeigen die Asbestmonodeponie zu Beginn der Abfalleinlagerung (oben) und die Arbeiten zum Einbau der verpackten Asbestabfälle (unten). Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Ansprechpartner. ![]()
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